Allgemeine Geschäftsbedingungen arealeco Ronald Moritz Für den Geschäftsverkehr zwischen der Handelsagentur als Lieferer/Verkäufer und dem Besteller/Käufer gelten ausschließlich die nachstehenden Angebots-, Verkaufs- und Lieferbedingungen: 1. Geltungsbereich (1) Für alle unsere Lieferungen und Angebote gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Lieferers, die durch Auftragserteilung oder Abnahme vom Besteller anerkannt werden. Sie gelten für künftige Kaufverträge und Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Abweichenden Bestimmungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. (2) Mit diesen unseren AGB inhaltliche nicht übereinstimmende Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsabschluss von uns schriftlicht anerkannt werden. (3) Gegenbestätigungen des Bestellers mit entsprechendem Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. 2. Angebote und Vertrag (1) Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend. (2) Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben. Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über die Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Waren erfolgen nach besten Wissen. Sie stellen jedoch nur unsere Erfahrungswerte dar und begründen keine Ansprüche gegen uns. Der Besteller wird insbesondere nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von Eignung der Erzeugnisse für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen. (3) Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages zustande. Mündliche Angebote sowie alle Aufträge bedürfen zur Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Anstelle dieser kann bei kurzfristiger Lieferung die ausgestellte Rechnung treten. 3. Preise Maßgebend für die Preisberechnung ist der am Tag der Lieferung oder Leistung gültige Preis, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern keine abweichende Preisvereinbarung getroffen worden ist. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anderes geregelt, bei Warenlieferung ab Lieferwerk ausschließlich Verpackung. Ist eine frachtfreie Warenlieferung zugesagt, gilt dies frachtfrei an die Empfangsstation des Abnehmers, ausschließlich Rollgeld. Anfallende Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben trägt der Besteller. Erhöhungen für Fracht und Zoll, Standgelder, Ablade- und Umladekosten, die wir nicht verschuldet haben, sowie sonstige bei Vertragsabschluss nicht voraussehbare Kosten gehen ebenso wie jede Erhöhung der Frachtkosten durch nachträgliche Verfügung hinsichtlich Verfrachtungsart, Beförderungsweg, Bestimmungsort oder ähnliche Umstände zu Lasten des Käufers. Mehrkosten aufgrund einer vom Abnehmer gewünschten besonderen Versandart (z.B. Expressgut) gehen ebenfalls zu dessen Lasten. 4. Liefer- und Abnahmepflichten (1) Die Lieferfrist beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag enthaltenen Datum, nicht aber vor Klärung aller Vertragsbestimmungen. Sie endet mit dem Tag der Absendung durch den Lieferer, es sei denn, dass feste Liefertermine zugesagt sind (2) Vereinbarte Lieferfristen werden möglichst eingehalten, wir haften nur, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlängert die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer wird den Besteller hievon unverzüglich benachrichtigen. (3) Der Besteller ist verpflichtet, Lieferungen und Teillieferungen unverzüglich abzunehmen. Die Abnahme ist schriftlich zu bestätigen. Nimmt der Besteller eine Lieferung nicht ab, so gerät er ohne Mahnung und Fristsetzung in Verzug und ist zum Ersatz der daraus entstehenden Schäden verpflichtet. 5. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang (1) Sofern nichts anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Verlangt der Besteller eine besondere Verpackungsart, so gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten. (2) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. (3) Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport-, und Feuerschaden versichert. 6. Zahlungen (1) Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart und von uns schriftlich bestätigt worden ist. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages zu unserer vorbehaltlosen Verfügung an. (2) Bei erstmaliger Bestellung kann Vorkasse, Scheck, vorab oder Barzahlung, verlang werden, ebenso bei Überschreitung des eingeräumten Kreditlimits. (3) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist oder nicht vollständiger rechtzeitiger Zahlung gerät der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug. Wir sind, unbeschadet sonstiger Ansprüche, berechtigt, ab der ersten Zahlungserinnerung Mahngebühren zu berechnen und darüber hinaus ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Dadurch wird nicht ausgeschlossen, dass weiterer Verzugsschaden geltende gemacht wird. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug oder entstehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, sind wir auch nach der Vereinbarung besonderer Zahlungsziele befugt, alle Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen und/ oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen ganz oder teilweise zurückzuhalten oder aber von den bestehenden Verträgen zurückzutreten und/ oder die Lieferung von Vorauszahlungen abhängig zu machen und die Herausgabe bereits gelieferter Waren unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche zu verlangen. (4) Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder nur wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 8. Eigentumsvorbehalt (1) Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentumsrecht an unseren Waren geht erst nach vollständigem Ausgleich aller unserer zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen gegen den Besteller auf den neuen Besitzer über. Der Käufer ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehenden Waren mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und ausreichend zu versichern. (2) Ist der Eigentumswechsel noch nicht vollzogen, ist der Besteller zur Verarbeitung und Weiterveräußerung der Waren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung auf den Verkäufer übergehen. Der Besteller darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Der Weiterverkauf der von uns gelieferten Ware darf zudem nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. (3) Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten und der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt sicherungshalber in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Auf Verlangen hat uns der Besteller die Abtretung schriftlich zu bestätigen. 9. Gewährleistungen und Mängelhaftung (1) der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen. (2) Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel, Falschlieferungen oder beachtlicher Mengenabweichungen sind uns unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung der Ware, schriftlich mitzuteilen. Fehlmengen und Transportschäden sind sofort beim Empfang der Ware anzuzeigen und bei dem Lieferanten zu quittieren. Verborgene Mängel der Ware müssen zur Wahrung eventueller Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber nach einem Jahr nach Wareneingang schriftlich gerügt werden. (3) Bei begründeter Beanstandung steht dem Besteller nach unserer Wahl ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder, bei Rückgabe der Ware, auf Ersatzlieferung zu. In diesem Fall gehen die beanstandeten Waren in dem Zeitpunkt, in dem wir die Beanstandung anerkennen, wieder in unser Eigentum über. Die schadhafte Ware ist auf Kosten des Bestellers zurückzusenden. Fehlmengen werden nachgeliefert. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferten Waren von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert werden, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Sie erlischt weiter, wenn Vorschriften für Einbau, Behandlung und Verwendung nicht befolgt werden oder wenn fehlerhafte Montage vorliegt. Natürlicher Verschleiß und unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. (4) Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft können nur geltend gemacht werden, wenn im Einzelfall eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich und schriftlich von uns zugesichert worden ist. (5) Die Angaben im Prospekt und in unserer Internetpräsentation enthalten unsere derzeitigen technischen Kenntnisse und Erfahrungen. Sie befreien die Anwender unserer Produkte wegen der Fülle möglicher Einflüsse außerhalb unserer Kontrolle nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Eine rechtliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften oder der Eignung für einen konkreten Einsatzzweck kann weder ausdrücklich noch stillschweigend abgeleitet werden. 10. Haftungsbegrenzung Jegliche Schadensersatzansprüche des Bestellers (außer aus Personenschäden), die, gleich aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung oder Verwendung unserer Ware entstehen können, bleiben grundsätzlich ausgeschlossen, sofern wir, unsere Gehilfen oder Beauftragten den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben. 11. Export Der Export der von uns gelieferten Ware ist nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet. 12. Erfüllungsort und Gerichtsstand (1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Cottbus. (2) Für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten, auch für Scheck- und Wechselklagen sowie Urkundenprozesse, ist das Gericht des Hauptsitzes des Lieferanten zuständig. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen. (3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, die Vertragssprache ist deutsch. 13. Schlussbestimmungen (1) Der Besteller kann uns gegenüber bestehende Ansprüche nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung abtreten. (2) Die Rechtsunwirksamkeit einzelner dieser Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen. (3) Wir weisen darauf hin, dass wir Daten des Bestellers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, im Sinne des Bundesdatenschutzes für unsere geschäftlichen Zwecke verarbeiten. Peitz, Oktober 2011/ Sitz der Firma: 03185 Peitz